Bei
dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist zu berücksichtigen, dass
Regelungen über Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen, die
durch einen Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt
werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.
Es sei denn, dass der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
Geregelt ist dies in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
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