Inhalt
einer Betriebsvereinbarung können alle Themen sein, bei denen dem Betriebsrat
ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht
zusteht.
Betriebsvereinbarungen sind gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG von den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.
Dabei ist die normierte Tarifsperre gem. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen.
Die Gliederung von Betriebsvereinbarungen sind üblicherweise wir folgt aufgebaut:
Die Betriebsvereinbarung schreibt somit bindend für Betriebsrat (Mitarbeiter)
und Arbeitgeber die Handlungsspielräume über ein bestimmtes Thema
fest.
Nach Beendigung einer Betriebsvereinbarung verliert diese zwar ihre zwingende
Wirkung, sie wirkt jedoch gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies bedeutet,
dass die Regelungen einer Betriebsvereinbarung solange weiter gelten, bis
sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Dies gilt jedoch nur für solche Regelungen, in denen ein Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen
kann.
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