Starre
Arbeitszeiten liegen dann vor, wenn der chronologische Faktor (Lage der
Arbeitszeit) und chronometrische Faktor (Dauer der Arbeitszeit) von vorhinein
als unveränderbar bestimmt ist. Eine Veränderung der Arbeitszeit
bedarf somit einer weiteren zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung
(neuer eigenständiger Rechtsgrund).
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